FAQ

Fragen und Antworten

Auf dieser Seite finden sich Fragen und Antworten, welche am häufigsten gestellt werden. Solltest Du auf dieser Seite nicht fündig werden oder hast ein spezielles Anliegen, kannst Du uns auch sehr gerne über den Button kontaktieren.

Gesetzlichen Grundlagen

Art. 1 Ι Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Abs. 1
Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahr­zeugähnliche Geräte verursacht werden.5

Abs. 2
Die Verkehrsregeln (Art. 26–57a) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.6

Abs. 3
Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 20097 über die Produktesicherheit.8

Die zur Zeit verwendete Fassung (Stand 11.August 2022) ist SR 741.01 Die neuste Fassung steht bei Fedlex, der Publikationsplattform des Bundesrechts, zur Verfügung.

Art. 1 Begriffe4 Ι Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Abs. 1
Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.

Abs. 2
Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.

Abs. 3
Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtun­gen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.

Abs. 4
Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.

Abs. 5
Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fort­be­we­gung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7

Abs. 6
Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8

Abs. 7
Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die nor­malerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch un­unterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10

Abs. 8
Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbah­nen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage‑, Parkplatz‑, Fabrik- oder Hof­ausfahrten usw. mit der Fahr­bahn gilt nicht als Verzweigung.

Abs. 9
Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.

Abs. 10
Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11

Die zur Zeit verwendete Fassung (Stand 11.August 2022) ist SR 741.11 Die neuste Fassung steht bei Fedlex, der Publikationsplattform des Bundesrechts, zur Verfügung.

Art. 14 Gegenstand5 Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer sowie die Anforde­rungen an die Verkehrsexperten.

Die zur Zeit verwendete Fassung (Stand 11.August 2022) ist SR 741.51 Die neuste Fassung steht bei Fedlex, der Publikationsplattform des Bundesrechts, zur Verfügung.

Nothilfekurs

Anmeldung zum Nothilfekurs

Du kannst Dich gleich auf unserer Website für einen Nothilfekurs deiner Wahl anmelden. Zu den verfügbaren Nothilfekursen und zur Anmeldung an den Nothilfekurs deiner Wahl geht es hier.

Art. 10 Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Wer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1 oder B1 anmeldet, muss nachwei­sen, dass er an einem Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen teilgenommen hat.

Abs. 2
Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird mit einer Bescheinigung einer vom ASTRA anerkannten Stelle erbracht. Die Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Der Kurs darf nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen.

 

Art. 10 Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 5
Den Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen brauchen nicht zu absolvieren:

    • Inhaber eines Führerausweises der in Absatz 1 erwähnten Kategorien oder Unterkategorien;
    • Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte;
    • Pflegepersonal mit Diplom oder Fähigkeitsausweis;
    • Instruktoren von Nothelferkursen;
    • andere als die in den Buchstaben a–d genannten Personen, die den Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen durch eine vom ASTRA anerkannte Stelle erbringen.

Gemäss Weisung vom Bundesamt für Strasse ASTRA vom 22. Februar 2012 kann die Zulassungsbehörde Behinderte vom Besuch eines Nothilfekurses befreien, wenn ihnen die Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigung nicht zugemutet werden kann, namentlich Behinderte, die nur ein Fahrzeug führen dürfen, das ihrer Beeinträchtigung entspricht oder dieser angepasst wurde.

Die in Anhang 3 aufgeführten Personen dieser Weisung sind gestützt auf Artikel 10 Absatz 5 Buchstaben b – e VZV vom Besuch eines Nothilfekurses befreit.

Art. 10 Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 2
Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird mit einer Bescheinigung einer vom ASTRA anerkannten Stelle erbracht. Die Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Der Kurs darf nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen.

Mindestanforderungen Nothilfekurs

Bezüglich Nothilfekurs besteht in der Schweiz kein gesetzlichen Mindestalter. Wann eine Bestätigung über den Besuch eines Kurses über lebensrettende Sofortmassnahmen erforderlich ist hängt einzig und alleine davon ab, welche Kategorie von Führerausweis durch den Gesuchssteller erlangt werden soll.

Da die Gültigkeit des Nothelferausweises auf 6 Jahre befristet ist und meist benötigt wird, um das Lernfahrgesuch für die entsprechende Kategorie einzureichen, macht es aus wirtschaftlicher Sicht Sinn, den Kurs erst unmittelbar vor Einreichung des Lernfahrgesuchs der gewünschten Kategorie zu absolvieren.

Aus medizinischer Sicht gesehen macht ein Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen natürlich immer Sinn. Der Kurs richtet sich an alle Menschen, die in einer Notsituation richtig reagieren und Leben retten wollen.

Art. 10 Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 2
Der Nothilfekurs muss bei einem vom ASTRA anerkannten Anbieter von Nothilfekursen für Führerausweiserwerbende absolviert werden. Diese verfügen über ein gültiges Kurszertifikat der Zertifizierungsstelle SGS und müssen dieses nach 4 Jahren mittels Rezertifizierung erneuern.

Wir sind zertifizierter Anbieter von Nothilfekursen und bieten regelmässig Nothilfekurse an verschiedenen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten an. Eine Übersicht über unsere aktuellen Kursangebote findest Du hier.

Dauer und Kosten Nothilfekurs

Die gesamte Dauer des Nothilfekurses umfasst insgesamt 10 Stunden, bis das Zertifikat durch den Kursanbieter ausgestellt wird. Die Kursgebühren betragen dabei inklusive Kursbestätigung/Zertifikat  CHF 120.-, welche vor Aushändigung des Zertifikats vom Kursteilnehmer vollumfänglich beglichen werden müssen.

Art. 10 Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 2
Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird mit einer Bescheinigung einer vom ASTRA anerkannten Stelle erbracht. Die Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Der Kurs darf nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen.

Art. 150 Vollzug Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 6
Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen er­las­sen und in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewil­ligen. Es trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit den Kan­tonen und mit Fachleuten.

In den Weisungen des Bundesamtes für Strassen ASTRA  «Kurse in lebensrettenden Sofortmassnahmen für Führerausweisbewerber und Führerausweisbewerberinnen», gestützt auf die oben erwähnten Artikel, sind in Bezug auf Kursprogramm, Kursdauer, Kursgestaltung, Kurszeit, Lehrmittel, Lehrmaterial sowie Kursbescheinigung klare Richtlinien vorgegeben.

In den Weisungen des Bundesamtes für Strassen ASTRA wird die Kursgestaltung zum Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen (Nothilfekurs) wie folgt beschrieben:

Die Kursdauer beträgt einschliesslich Pausen mindestens zehn Stunden. Die gesamte Kurszeit ist wie folgt zu verteilen:

    • mindestens auf 2 Tage
    • mindestens auf 3 Unterrichtseinheiten zwischen zwischen zwei und vier Stunden.

Bereits diese Definition schliesst die Möglichkeit für einen vereinfachten Nothilfe-Refreshkurs unmissverständlich aus. Der Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen ist demzufolge für Führerausweisbewerberinnen und Führerausweisbewerber immer komplett zu absolvieren. Weitere Informationen erteilt die dafür zuständige Zertifizierungsstelle SGS:

SGS Société Générale de Surveillance SA
Technoparkstrasse 1
8005 Zürich

www.sgs.ch
+41(0)44 445 16 80

 

Ausländische Bescheinigungen

Ausländische Bescheinigungen, die nachweislich an einem Nothilfekurs für Führerausweisbewerber oder Führerausweisbewerberinnen erworben wurden, werden innerhalb von sechs Jahren seit dem Kursabschluss anerkannt. Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Bescheinigungen entscheidet die Zertifizierungsstelle SGS:

SGS Société Générale de Surveillance SA
Technoparkstrasse 1
8005 Zürich

www.sgs.ch
+41(0)44 445 16 80

 

Im Ausland erworbene Bescheinigungen von Personen mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz werden nur anerkannt, wenn der Erwerb der Bescheinigung während eines Aufent- haltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.

Bei einer Wohnsitzverlegung können im Sinne einer Toleranz auch Bescheinigungen anerkannt werden, die im bisherigen Wohnsitzstaat innerhalb dreier Monate seit der Wohnsitznahme in der Schweiz erworben worden sind.

Lernfahrgesuch

Art. 5k 47 Wohnsitz in der Schweiz Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Perso­nentransport werden nur Personen erteilt, die in der Schweiz Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge führen wollen.

Abs. 2
Für Wochenaufenthalter gilt der Familienwohnsitz als Wohnsitz, sofern sie regel­mässig durchschnittlich zwei Mal im Monat dorthin zurückkehren.

Art. 6 Mindestalter Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:

  • die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre;
  • 48 die Spezialkategorie F für:
    1. Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre,
    2. die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
  • 49 die Unterkategorie A1 für:
    1. Kleinmotorräder: 15 Jahre,
    2.die übrigen Fahrzeuge: 16 Jahre;
    c bis 50 die Kategorien B und BE: 17 Jahre;
  • 51 die Kategorien A, C und CE sowie die Unterkategorien B1, C1 und C1E: 18 Jahre;
  • die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E: 21 Jahre;
  • Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.

Abs. 2
Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassen­transportfachmann EFZ» darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE bereits nach vollendetem 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, C und CE darf frühestens 6 Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt, der Führerausweis erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.53

Bezug des Formulars Lernfahrgesuch

Das Formular «Lernfahrgesuch» kann hier von unserer Website heruntergeladen werden. Falls keine Möglichkeit besteht, das Formular «Lernfahrgesuch» herunterzuladen und zu drucken, kann dies auch in bereits gedruckter Form per Postversand zugestellt werden. Kontaktiere mich über die Kontaktseite und ich werde Dir das bereits gedruckte Formular auf dem Postweg zukommen lassen.

 

fahrschule k.bärtschi gmbh
Kurt Bärtschi
Fahrlehrer
eidg. Fachausweis

Gstaldenstrasse 38
8810 Horgen
079 334 22 81
info@fahrschule-kbaertschi.ch
www.fahrschule-kbaertschi.ch

 

Das Formular «Lernfahrgesuch» kann ebenfalls auf der Website des Strassenverkehrsamtes ZH heruntergeladen werden. Falls keine Möglichkeit besteht, das Formular «Lernfahrgesuch» herunterzuladen und zu drucken, kann dies auch in bereits gedruckter Form per Postversand vom Strassenverkehrsamt ZH direkt an Dich zugestellt werden:

Strassenverkehrsamt des Kantons ZH
Fahrzeug-/Führerausweise
Uetlibergstrasse 301
8036 Zürich

+41588113000
info@stva.zh.ch
www.stva.zh.ch

Das Formular «Lernfahrgesuch» steht alternativ in bereits gedruckter Form auch an jeder Polizeidienststelle, oder dem Einwohneramt deiner Wohngemeinde zur Verfügung.

Art. 11 Einreichung des Gesuchs Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässi­gen Personentransport erwerben will, muss bei der Zulassungsbehörde oder einer von ihr bezeichneten Stelle einreichen:

    • ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach An­hang 4;
    • zwei aktuelle farbige Passfotos im Format 35×45 mm;
    • eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Artikel 10.

Abs. 2
Der Lastwagenführer-Lehrling, der das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hat, und der Motorradmechaniker-Lehrling müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des kantonalen Lehrlingsamtes über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages bei­legen.

Abs. 3
Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorspre­chen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbe­hörde weiter.

Abs. 4
Wird das Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe eingereicht, so muss zudem ein Gutachten eines Verkehrspsychologen nach Artikel 5c beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden und nicht älter als drei Monate sein.69

Art. 11b71  Prüfung des Gesuchs Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Die kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erfüllt sind. Sie:

    • weist Gesuchsteller, die den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben wollen, an einen Arzt mit der Anerkennung der Stufe 2;
    • weist Gesuchsteller, die das 65. Altersjahr überschritten haben, körperbehindert sind oder an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen sie aus anderen Gründen zweifelt, an einen Arzt mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3;
    • weist Gesuchsteller zur Untersuchung an einen anerkannten Verkehrspsychologen nach Artikel 5c, sofern sie an deren charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;
    • hört einen minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Gesuchsteller und seinen gesetzlichen Vertreter an, sofern Letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert;
    • 72 klärt ab, ob der Gesuchsteller im IVZ-Massnahmen verzeichnet ist

Abs. 2
Sie kann einen Auszug aus dem Strafregister und in Zweifelsfällen einen polizeilichen Führungsbericht einholen.

Abs. 3
Personen mit Epilepsie werden nur aufgrund eines befürwortenden Berichtes eines Facharztes für Neurologie zum Verkehr zugelassen.

Art. 11b71  Prüfung des Gesuchs Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Die kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erfüllt sind. Sie:

    • weist Gesuchsteller, die den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben wollen, an einen Arzt mit der Anerkennung der Stufe 2;
    • weist Gesuchsteller, die das 65. Altersjahr überschritten haben, körperbehindert sind oder an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen sie aus anderen Gründen zweifelt, an einen Arzt mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3;
    • weist Gesuchsteller zur Untersuchung an einen anerkannten Verkehrspsychologen nach Artikel 5c, sofern sie an deren charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;
    • hört einen minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Gesuchsteller und seinen gesetzlichen Vertreter an, sofern Letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert;
    • 72 klärt ab, ob der Gesuchsteller im IVZ-Massnahmen verzeichnet ist

Abs. 2
Sie kann einen Auszug aus dem Strafregister und in Zweifelsfällen einen polizeilichen Führungsbericht einholen.

Abs. 3
Personen mit Epilepsie werden nur aufgrund eines befürwortenden Berichtes eines Facharztes für Neurologie zum Verkehr zugelassen.

Art. 7 medizinische Mindestanforderungen Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.

Abs. 1 bis
Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen. Bei neu auftretender Einäugigkeit muss eine viermonatige Fahrkarenz eingehalten, ein augenärztliches Zeugnis eingereicht und eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten bestanden werden.58

Abs. 2
Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss eine Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0,2 erreichen und darf keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung aufweisen.

Abs. 3
Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt.59

Art. 966 Sehtest Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Vor der Einreichung eines Gesuchs um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führer­ausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen summarisch prüfen lassen:

    • bei einem in der Schweiz tätigen Arzt mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Diplom; oder
    • bei einem in der Schweiz tätigen diplomierten Augenoptiker

Abs. 2
Zu untersuchen sind die Sehschärfe, das Gesichtsfeld und die Augenbeweglichkeit (Doppelsehen).

Abs. 3
Der Sehtest darf im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.

Art. 11b71  Prüfung des Gesuchs Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Die kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erfüllt sind. Sie:

    • weist Gesuchsteller, die den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben wollen, an einen Arzt mit der Anerkennung der Stufe 2;
    • weist Gesuchsteller, die das 65. Altersjahr überschritten haben, körperbehindert sind oder an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen sie aus anderen Gründen zweifelt, an einen Arzt mit mindestens der Anerkennung der Stufe 3;
    • weist Gesuchsteller zur Untersuchung an einen anerkannten Verkehrspsychologen nach Artikel 5c, sofern sie an deren charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;
    • hört einen minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Gesuchsteller und seinen gesetzlichen Vertreter an, sofern Letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert;
    • 72 klärt ab, ob der Gesuchsteller im IVZ-Massnahmen verzeichnet ist

Abs. 2
Sie kann einen Auszug aus dem Strafregister und in Zweifelsfällen einen polizeilichen Führungsbericht einholen.

Abs. 3
Personen mit Epilepsie werden nur aufgrund eines befürwortenden Berichtes eines Facharztes für Neurologie zum Verkehr zugelassen.

Art. 11c Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Die Mitglieder, Beamten und Angestellten der Zulassungsbehörden und Beschwer­deinstanzen unterliegen hinsichtlich der ihnen bekannt gegebenen Befunde und Meldungen betreffend den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand sowie das Sehvermögen von Gesuchstellern um einen Lernfahrausweis und Inhabern eines Führerausweises dem Amtsgeheimnis. Dies gilt nicht für den Austausch von Infor­mationen unter diesen Behörden oder mit den begutachtenden Stellen.

Abs. 2
Die Befunde und Meldungen über den körperlichen und psychischen Gesundheits­zustand müssen so aufbewahrt werden, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen werden können.

Abs. 3
Gutachten und Berichte nach dieser Verordnung, die nicht älter als drei Monate sind, sind in allen Kantonen anzuerkennen. Die Kantone geben einander die Ärzte nach Artikel 5abis und die Psychologen nach Artikel 5bekannt.73

Der Sehtest ist im Lernfahrgesuch enthalten und muss amtlich überprüft werden

Nach der Prüfung der Sehleistung beider Augen muss der anerkannte Optiker/Augenarzt den Befund nach Überprüfung der Personalien bestätigen. Durch die Verifizierung mittels ID, Pass oder Ausländerausweis werden die Personalien überprüft und das Ergebnis direkt im Formular «Lernfahrgesuch» eingetragen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Optiker/Augenarzt die Richtigkeit seiner Angaben und stellt die Authentizität der Person sicher.

Basistheorieprüfung

Art. 12 Prüfungsort Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Der Wohnsitzkanton kann bewilligen, dass die Prüfung der Basistheorie, die Prü­fung der Zusatztheorie und die praktische Führerprüfung in einem anderen Kanton abgelegt werden.

Abs. 2
Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Ausbildung und die Prüfung in Kursen der Armee erfolgen.

Art. 12a Prüfungsergebnis Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Das Prüfungsergebnis muss dem Kandidaten eröffnet werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu begründen, auf Verlangen schriftlich.

Art. 13 Prüfung der Basistheorie Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Mit der Prüfung der Basistheorie stellt die Zulassungsbehörde fest, ob der Gesuch­steller über die Kenntnisse nach Anhang 11 Ziffer II. 1 verfügt.75

Abs. 1bis
Die Prüfung der Basistheorie kann frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.76

Abs. 2
Die Kantone erarbeiten die Prüfungsfragen im Einvernehmen mit dem ASTRA.

Abs. 3
Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die:

    • einen Führerausweis der Kategorien A, B, C oder D oder der Unterkatego­rien A1, B1, C1 oder D1 erwerben wollen und bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien oder Unterkategorien besitzen;
    • einen Führerausweis der Spezialkategorie F erwerben wollen und bereits ei­nen Führerausweis der Spezialkategorie G besitzen;
    • einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE oder der Unterkatego­rien C1E oder D1E erwerben wollen und den Führerausweis für das Zug­fahrzeug besitzen.

Abs. 4
Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie ange­passt ist.

Abs. 5
Wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen will, muss die Prüfung der Basistheorie wiederholen.77

 

Prüfungssprachen Basistheorie

Die Basistheorieprüfungen können Sie auf Deutsch, Französisch oder Italienisch absolvieren. Die Basistheorie (Auto/Motorrad) wird auch auf Englisch angeboten.

Anzahl Wiederholungen der Basistheorie bei Nichtbestehen

Zur Zeit besteht keine gesetzliche Beschränkung bei der Anzahl der Wiederholungen für die Basistheorieprüfung.

Hilfsmittel während der Prüfung der Basistheorie

Während der Prüfung der Basistheorie sind in den Räumlichkeiten des Strassenverkehrsamtes sämtliche Hilfsmittel ausdrücklich untersagt. Wer dabei erwischt wird muss mit empfindlichen, rechtlichen Sanktionen rechnen.

Angaben zu Theorieprüfungen

Für den Erwerb eines Führerausweises muss vor der praktischen Fahrprüfung die Theorieprüfung für die jeweilige Führerausweiskategorie abgelegt werden. Nachfolgend sind die Prüfungsmodalitäten und Bedingungen in allen Kategorien zusammengefasst. Die Basistheorieprüfung prüft die Kategorien B, A, A1.

 

Kategorie: B, A, A1
Art: Multiple Responses
Anzahl Fragen: 50
Max. Punktzahl: 150
Max. Fehlerpunkte: 15
Zeit (min.): 45

 

Kategorie: C
Art: Single Choice
Anzahl Fragen: 40
Max. Punktzahl: 40
Max. Fehlerpunkte: 4
Zeit (min.): 60

 

Kategorie: D
Art: Single Choice
Anzahl Fragen: 40
Max. Punktzahl: 40
Max. Fehlerpunkte: 4
Zeit (min.): 60

 

Kategorie: C1/D1
Art: Single Choice
Anzahl Fragen: 30
Max. Punktzahl: 30
Max. Fehlerpunkte: 3
Zeit (min.): 45

 

Kategorie: BPT
Art: Single Choice
Anzahl Fragen: 30
Max. Punktzahl: 30
Max. Fehlerpunkte: 3
Zeit (min.): 45

 

Kategorie: C-CZV
Art: Single Choice
Anzahl Fragen: 40
Max. Punktzahl: 40
Max. Fehlerpunkte: 4
Zeit (min.): 90

 

Kategorie: D-CZV
Art: Single Choice
Anzahl Fragen: 40
Max. Punktzahl: 40
Max. Fehlerpunkte: 4
Zeit (min.): 90

 

Kategorie: M
Art: Multiple Responses
Anzahl Fragen: 30
Max. Punktzahl: 30
Max. Fehlerpunkte: 9
Zeit (min.): 45

 

Kategorie: F/G
Art: Multiple Responses
Anzahl Fragen: 40
Max. Punktzahl: 120
Max. Fehlerpunkte: 12
Zeit (min.): 45

 

Kategorie: Schiffsprüfung
Art: Multiple Responses
Anzahl Fragen: 60
Max. Punktzahl: 180
Max. Fehlerpunkte: 15
Zeit (min.): 50

 

Kategorie: Hoch-Rhein
Art: Single Choice
Anzahl Fragen: 30
Max. Punktzahl: 30
Max. Fehlerpunkte: 2
Zeit (min.): 20

 

 

Lernmittel

Die Theoriefragen der asa werden per Lizenzvertrag dem Markt zur Verfügung gestellt und sind ausschliesslich in Produkten der Lizenznehmer zu finden. Die asa veröffentlicht kein eigenes Produkt. In der nachfolgenden Übersicht sind alle Anbieter aufgelistet. Die asa empfiehlt als Lernmittel zur Vorbereitung auf die Theorieprüfung ein offizielles Lizenzprodukt.

Hinweis für die Vorbereitung auf die Theorieprüfung:

Grundsätzlich verfügen die Lizenznehmer jeweils über höchstens 80% der aktuellen Theoriefragen der Theorieprüfung am Computer im Strassenverkehrsamt. In der Prüfung im Strassenverkehrsamt werden jedoch gelegentlich Updates durchgeführt, welche nicht zeitgleich in den Lizenzprodukten umgesetzt werden können. Es kommt dadurch zu einer Verzugszeit bis die Lizenznehmer über die aktuellen Fragen verfügen. Somit ist es möglich, dass die Fragen der Lizenznehmer nicht immer vollständig mit den Fragen der Theorieprüfung übereinstimmen. Wenn jedoch die Grundkenntnisse ausreichend geschult und gelernt werden, wird dies auf das Resultat der Theorieprüfungen keinen Einfluss haben.

 

Lernmittel Theorieprüfung Basis (Kat. A1, A, B)

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Produkte: Buch, CD-Rom
Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch
Blink AG
Produkte: Internet, Handy
Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch
CTM Alder Fahrschulsoftware
Produkte: Buch, CD-Rom, Internet, Download,
Lernfahrkarten (nur Deutsch), Handy
Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch
Fahrlehrer24.ch
Produkte: Internet, Handy
Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch
haenni mikhail verlag / verkehrstheorie.ch
Produkte: Buch, CD-Rom, Download, Lernfahrkarten, Handy, Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch
Springer Transport Media Schweiz GmbH
Produkte: CD-Rom
Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch
Swift Management AG
Produkte: Buch, Internet, Download, Handy
Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch
theorie-app.ch
Produkte: Internet, Handy
Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch
Walter Systems AG
Produkte: CD-Rom, Internet, Download, Handy
Sprachen: Deutsch, Französisch

 

Lernmittel Theorieprüfung Kategorie F/G

Autofahrschule/Verlag, Marcello Viva
Produkte: Buch, CD-Rom
Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch
CTM Alder Fahrschulsoftware
Produkte: CD-Rom, Internet, Download, Handy
Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch
haenni mikhail verlag / verkehrstheorie.ch
Produkte: Handy
Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch
Springer Transport Media Schweiz GmbH
Produkte: CD-Rom
Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch
Swift Management AG
Produkte: Download, Handy
Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch
Walter Systems AG
Produkte: CD-Rom, Internet, Download
Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch

 

Lernmittel Theorieprüfung Kategorie Mofa:

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Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch
haenni mikhail verlag / verkehrstheorie.ch
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Gebühren Theorieprüfungen / Kosten bei Stornierung von Prüfungsterminen

Melden Sie Terminverschiebungen mindestens 4 Arbeitstage im Voraus. Wenn Sie zu spät oder wenn Sie gar nicht kommen oder wenn Sie Ihren Termin weniger als 4 Arbeitstage vorher (der Prüfungstag zählt nicht mit) verschieben oder abmelden, müssen Sie die Prüfungsgebühr trotzdem bezahlen.

 

Theorieprüfung Basis 36.00
Theorieprüfung Kat. G, F oder M 25.00
ARV-Theorieprüfung (BPT) 45.00
Zusatz-Theorieprüfung Kategorie C1, D1, C oder D 45.00
Zusatz-Theorieprüfung Fähigkeitsausweis (CZV) Kat. C1, D1, C, D 67.50
Einzeltheorieprüfung 150.00
Einzeltheorieprüfung CZV 225.00
Kleingruppentheorieprüfung 75.00
Theorieprüfung nach Aufwand, pro Stunde 150.00

 

Stand 27.07.2022
Alle Angaben ohne Gewähr

Einzeltheorieprüfung für Menschen mit Lernschwäche

Bei Legasthenie, Analphabetismus, Lernbehinderung und für Gehörlose besteht die Möglichkeit eine Einzeltheorieprüfung zu absolvieren. Bitte verwenden Sie für die Anmeldung das nachfolgende Formular.

Einteilung in eine Einzeltheorieprüfung

Lernfahrausweis

Art. 15 Erteilung Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraus­setzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind.

Abs. 2
Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird für Motorräder, einschliesslich solche mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg erteilt. Diese Leistungsbeschränkung gilt nicht bei:

    • Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motor­radmechaniker EFZ», die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden;
    • Personen, die in Kursen der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden;
    • Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung.80

Abs. 2bis
Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird für Motorräder, einschliesslich solche mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg erteilt. Diese Leistungsbeschränkung gilt nicht bei:

Abs. 3
Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatz­angaben wie im Führerausweis eingetragen werden.82

Abs. 4
Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises der Zulassungsbehörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.

Abs. 5
Der Lehrmeister hat eine Auflösung des Lehrverhältnisses mit dem Motorrad­mechaniker-Lehrling während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A unverzüglich der Zulassungsbehörde zu melden, die den Lernfahrausweis ausgestellt hat. Diese fordert den Ausweisinhaber zur Vorlage des Lernfahraus­weises auf und erteilt für die verbleibende Gültigkeitsdauer einen Lernfahrausweis der Kategorie A für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg.83

Art. 16 Gültigkeit Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Der Lernfahrausweis ist gültig:

    • vier Monate für die Kategorie A und die Unterkategorie A1
    • 12 Monate für die Unterkategorie B1 und die Spezialkategorie F;
    • 24 Monate für alle übrigen Kategorien.

Abs. 2
Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A und die Unter­kategorie A1 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolg­reichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Artikel 19 vorliegt.

Abs. 3
Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:

    • der Inhaber drei Mal in Folge die Führerprüfung nicht bestanden hat und die Zulassungsbehörde aufgrund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint.
    • das Lehrverhältnis vor Vollendung des 18. Altersjahres des Lastwagen­füh­rer-Lehrlings aufgelöst wird.84

Abs. 4
Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests der Zulassungsbehörde als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Die Zulassungsbehörde verfügt allfällige Auflagen.

Art. 26 122 Meldepflichten

Abs. 1
Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.

Abs. 2
Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, muss er seine neue Adresse der zustän­digen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen. Bei einer Wohnsitz­verlegung in das Ausland muss er sich bei der bisherigen Behörde abmelden.

Art. 24d 107 Eintrag von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Für Auflagen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben, die im Führerausweis ein­getragen werden, sind Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden. Das ASTRA erlässt die entsprechenden Weisungen.

Die im Lernfahr-/Führerausweis spezifisch aufgeführten Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben müssen durch den Fahrzeugführer zwingend eingehalten werden. Eine Missachtung der Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben im Lernfahr-/Führerausweis kann durch das Strassenverkehrsamt je nach Schweregrad sehr empfindlich sanktioniert werden.

Bei Eintritt eines Schadenfalles ist es durchaus möglich, dass eine Missachtung der Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben im Lernfahr-/Führerausweis sowohl straf- wie auch zivilrechtlich relevant und entsprechend geandet wird.

Art. 24e 108 Entfernung von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Die Zulassungsbehörde hebt Auflagen und Beschränkungen auf, wenn der Aus­weisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie erfüllt.

Abs. 2
Andere Zusatzangaben werden entfernt, wenn die Voraussetzungen für deren Ein­trag weggefallen sind.

Art. 24e 109 Entfernung von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Wird die Fahrberechtigung erweitert oder eingeschränkt, oder werden die Angaben auf dem Ausweis geändert, muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Der bishe­rige Ausweis verliert mit der Aushändigung des neuen Ausweises seine Gültigkeit und muss eingezogen werden.

Abs. 2
Als Ersatz für einen verlorenen Ausweis darf ein neuer Lernfahr- oder Führerausweis nur bei schriftlich bestätigtem Verlust abgegeben werden. Wird der ersetzte Ausweis wieder aufgefunden, so muss er innert 14 Tagen der Behörde abgegeben werden. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland gilt Artikel 24h Absätze 2 und 3.110

Art. 24d 107 Eintrag von Auflagen, Beschränkungen und anderen Zusatzangaben Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Für Auflagen, Beschränkungen und andere Zusatzangaben, die im Führerausweis ein­getragen werden, sind Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden. Das ASTRA erlässt die entsprechenden Weisungen.

Die im Lernfahr-/Führerausweis spezifisch aufgeführten Auflagen und Beschränkungen müssen durch den Fahrzeugführer zwingend eingehalten werden. Eine Missachtung der Auflagen kann durch das Strassenverkehrsamt je nach Schweregrad sehr empfindlich sanktioniert werden.

Eine Übersicht über die vom ASTRA (Vereinigung der schweizerischen Strassenverkehrsämter) festgelegt und standardisierten CODES findest Du hier.

Art. 18 Kurs über Verkehrskunde Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Wer den Führerausweis der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können.89

Abs. 2
Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus.

Abs. 3
Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Absatz 1 besitzen.

Abs. 4
Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt insgesamt acht Stunden. Er ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren.

Abs. 5
Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler eine Bestätigung abzugeben, dass dieser am Kurs über Verkehrskunde teilgenommen hat.

Art. 16 Gültigkeit Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 4
Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests der Zulassungsbehörde als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Die Zulassungsbehörde verfügt allfällige Auflagen.

Einen bestehenden Lernfahrausweis können Sie nicht verlängern. Wenn Ihr Ausweis nicht mehr gültig ist, können Sie ein zweites Lernfahrgesuch der gleichen Kategorie einreichen. Bitte beachten Sie folgende Punkte:

    • Den Sehtest müssen Sie nochmals machen, wenn der letzte länger als 24 Monate her ist.
    • Den Nothilfekurs müssen Sie nochmals machen, wenn er mehr als sechs Jahre zurückliegt
    • Sie müssen die Theorieprüfung nicht wiederholen, wenn Sie diese nach dem 1. Januar 2021 gemacht haben oder Sie bereits einen Führerausweis der Kategorie A, A1, B/B1, C/C1 oder D/D1 besitzen. Wenn Sie die Theorieprüfung vor dem 1. Januar 2021 gemacht haben und diese mehr als zwei Jahre zurückliegt, müssen Sie sie wiederholen.
    • Den Verkehrskunde-Kurs müssen Sie nicht wiederholen, wenn Sie diesen nach dem 1. Januar 2021 absolviert haben, oder Sie bereits einen Führerausweis der Kategorie A, A1, B/B1, C/C1 oder D/D1 besitzen. Wenn Sie den Verkehrskunde-Kurs vor dem 1. Januar 2021 gemacht haben und dieser mehr als zwei Jahre zurückliegt, müssen Sie ihn wiederholen.
    • Sie müssen die praktische Grundschulung für die Kategorie A1 und A beschränkt nicht mehr wiederholen, wenn Sie den Grundkurs nach dem 1. Januar 2021 absolviert haben. Wenn Sie die praktische Grundschulung vor dem 1. Januar 2021 gemacht haben und diese mehr als ein Jahr zurückliegt, müssen Sie sie wiederholen.
    • Die bereits absolvierten negativen Prüfungen der letzten zwei Jahre werden auf den neuen Lernfahrausweis übertragen.

 

 

Bitte beachten Sie, dass ohne Weiterungen maximal zwei Mal hintereinander ein Lernfahrausweis der gleichen Kategorie beantragt werden kann.

Beim dritten Lernfahrgesuch gilt es eine Wartefrist von zwei Jahren abzuwarten oder dem Gesuch eine positive verkehrspsychologische Eignungsuntersuchung beizulegen.

Eine verkehrspsychologische Begutachtung dauert ca. zwei bis drei Stunden und besteht in der Regel aus zwei Teilen:

    1. Testpsychologische Untersuchung mit einem speziell für diese Fragestellung entwickelten computerisierten Testsystem: Es geht bei diesen Tests um Leistung, verkehrsrelevante Persönlichkeitseigenschaften und verkehrsrelevante Einstellungsmuster.
    2. Explorationsgespräch, in dem Sie durch die Verkehrspsychologin / den Verkehrspsychologen ausführlich befragt werden.

Mehr Informationen zu Fahreignungstest (FET)und zum verkehrspsychologischen Gutachten (VPG) erfahren Sie unter der folgenden Adresse:

 

IAP Institut für Angewandte Psychologie
ZHAW Angewandte Psychologie
Pfingstweidstrasse 96
8005 Zürich

+41 (0)58 934 83 40
diagnostik.iap@zhaw.ch

Erreichbarkeit Koordination
Montag bis Freitag:
08.00–12.00 / 13.00–17.00 Uhr

 

Lernfahrt

Art. 17 Lernfahrt Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.

Abs. 2
Der Lernfahrausweis der Kategorie A, der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorie F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.

Abs. 2 bis
Der Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 berechtigt zu Lernfahrten mit Fahr­zeugen der Unterkategorie C1, derjenige der Unterkategorie D1E zu Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen der Unterkategorie C1E.85

Abs. 3
Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkatego­rien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.

Abs. 4
Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dür­fen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind die Begleitperson nach Artikel 15 Absatz 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahr­schüler.86.

Abs. 5
Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:

    • der Lernfahrausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B;
    • gehörlose und körperbehinderte Personen dürfen nur von einem behördlich anerkannten Ausbilder begleitet werden;
    • Lastwagenführer-Lehrlinge dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrleh­rers oder eines befugten Ausbilders ausführen. Auf Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie B ist diese Begleitung nur bis zum voll­endeten 18. Altersjahr erforderlich;
    • der Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit Feu­erwehrmotorwagen, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg auf­weisen, und Fahrschullastwagen der Kategorie C.

Abs. 6
Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden.

Art. 27 Lernfahrten Ι Verkehrsregelverordnung (VRV)

(Art. 15 SVG)

Abs. 1
Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises ge­führt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.

Abs. 2
Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss we­nigs­tens die Handbremse leicht erreichen können.120

Abs. 3
Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in ande­ren Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führer­ausweis verfügen.121

Abs. 4
Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.

Abs. 5
Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärts­fahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu ver­meiden.

Abs,. 6
Auf Lern- und Prüfungsfahrten darf auch dann über längere Strecken rückwärts gefahren werden, wenn das Weiterfahren oder Wenden möglich ist.122

Art. 10 Ausweise Ι Verkehrsregelverordnung (VRV)

Abs. 1
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.

Abs. 2
Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.

Abs. 3
30

Abs. 4
Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.

Art. 100 Strafbarkeit Ι Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Abs. 1
Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen wird von der Strafe Umgang genom­men.229

Abs. 2
Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer.230

Ist für die Tat nur Busse angedroht, so kann der Richter den Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen.

Abs. 3
Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter ver­ant­wortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen.

Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.

Abs. 4
Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienst­fahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Ver­kehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforder­lich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforder­lichen Warnsignale abgegeben, so kann die Strafe gemildert werden.231

Art. 3a31 Tragen von Sicherheitsgurten Ι Verkehrsregelnverordnung (VRV)

(Art. 57 Abs. 5 SVG)

Abs. 1
Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungs­gemäss gesichert sind.32.

Abs. 2
Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:

    1. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befreiungs­attest nach der Richtlinie 91/671/EWG34;
    2. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schnel­ler als 25 km/h gefahren wird;
    3. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werk­areal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
    4. Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
    5. Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmäs­sigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen;
    6. Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeu­gen der Sanität und der Behindertenfahrdienste;
    7. Führer und mitfahrende Personen von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird.

Abs. 3
Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.

Abs. 4
Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung, zum Beispiel ein Kindersitz, verwendet werden, die nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 oder Nr. 129 gemäss Anhang 2 VTS36 zugelassen ist. Keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden:

    1. für Kinder, die mindestens 150 cm gross sind;
    2. für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen;
    3. für Kinder ab vier Jahren in Gesellschaftswagen;
    4. für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten.37

Art. 2a22 Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss Ι Verkehrsregelverordnung (VRV)

(Art. 31 Abs. 2bis und 2ter SVG)

Abs. 1
Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:

    1. auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs
    2. auf der Strasse;im berufsmässigen Personentransport;
    3. 23 mit Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t;
    4. beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten;
    5. Fahrlehrern während der Berufsausübung;
    6. Fahrzeugführern auf Lern- und Übungsfahrten;
    7. Begleitpersonen auf Lernfahrten;
    8. Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M.

Abs. 1bis
Nicht vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c erfasst sind:

    1. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Milizfeuerwehr;
    2. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität oder durch Personen im Auftrag dieser Organisationen, sofern sie dazu aufgeboten werden und weder Dienst haben noch auf Pikett sind;
    3. Fahrten mit Fahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h beträgt;
    4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Juni 199524 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind.25

Abs. 2
Alkoholeinfluss liegt vor, wenn die Person:

    1. eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist;
    2. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist; oder
    3. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe b führt.26

Art. 1539 Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer Ι Verkehrsregelverordnung (VRV)

Abs. 1
Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.40

Abs. 2
Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.

Abs. 3
Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.41

Abs. 4
Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motor­fahrzeugführer erlassen.42 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.43 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahr­unterricht festlegen.

Abs. 5
Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.44

Abs. 6
Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Aus­bildung in erster Hilfe
vorschreiben.absolviert werden muss.43 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.

Die Definition von Artikel 1539 Abs. 1 lässt auch einen Begleiter auf einer Lernfahrt zu, der einen ausländischen, gültigen Fahrausweis besitzt und in der Schweiz damit eine Fahrberechtigung hat.

Art. 27 Lernfahrten Ι Verkehrsregelverordnung (VRV)

(Art. 15 SVG)

Abs. 1
Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises ge­führt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.

Abs. 2
Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss we­nigs­tens die Handbremse leicht erreichen können.

Abs. 3
Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in ande­ren Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führer­ausweis verfügen.

Abs. 4
Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.

Abs. 5
Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärts­fahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu ver­meiden.

Abs. 6
Auf Lern- und Prüfungsfahrten darf auch dann über längere Strecken rückwärts gefahren werden, wenn das Weiterfahren oder Wenden möglich ist.

Neuere Personenwagen verfügen zunehmend über eine elektronische Handbremse. Ob mit einem solchen System eine Lern‑/Prüfungsfahrt durchgeführt werden kann, hängt vom entsprechenden System des jeweiligen Herstellers des Fahrzeugs ab. Aus diesem Grund muss vor der Lern‑/Prüfungsfahrt geprüft werden, ob mit einem solchen System eine Lern‑/Prüfungsfahrt gesetzeskonform durchgeführt werden kann.

Art. 27 Abs. 2 VRV wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) im folgenden Sinne ausgelegt und der Vereinigung der Schweizerischen Strassenverkehrsämter (asa) empfohlen, welche dies grossmehrheitlich entsprechend zur Anwendung bringen:

«Elektrische Handbremsen sind für Lern- und Prüfungsfahrten zugelassen, wenn sie vom Beifahrersitz erreichbar sind, während der Fahrt betätigt werden können und in ihrer Wirkungsweise mit herkömmlichen Handbremsen vergleichbar sind.»

Da es für elektrische Handbremsen keine industriellen Standards gibt und jeder Hersteller eigens entwickelte Systeme verbaut, unterscheiden sich diese in ihrer Wirkungsweise erheblich, was bei einer Lern‑/Prüfungsfahrt schnell zu physikalisch kritischen Fahrzuständen führen kann.

Einige Modelle sind durch die unglückliche Positionierung der Handbremse für den Beifahrer nicht erreichbar. Andere Modelle sind bei Betätigung während der Lern-/Prüfungsfahrt komplett wirkungslos oder lassen sich betätigen, können aber durch die Begleitperson nicht mehr dosiert werden. Ebenfalls existieren Modelle am Markt, die nur bis zu einer bestimmten Geschwindigkeit betätigt/dosiert werden können.

Auf Grund dieser Tatsache hat die Amag ihre Händler mit diesem Schreiben darüber informiert, dass die Fahrzeuge ihrer Marken Volkswagen, Audi, Seat, Skoda und Porsche ohne Doppelpedalerie und mit elektrischer Handbremse von den kantonalen Strassenverkehrsämtern nicht als Lern‑/Prüfungsfahrzeuge zugelassen werden.

Für Lern‑/Prüfungsfahrzeuge müssen folgende Anforderungen an die elektronische Handbremse kumulativ erfüllt werden:

  • Die elektrische Handbremse lässt sich vom Beifahrersitz ohne Blockieren der Sicherheitsgurte gut erreichen.
  • Die elektrische Handbremse funktioniert auch während der Fahrt. Sie lässt sich über den Taster betätigen, dosieren und unterbrechen.
  • Die elektrische Handbremse funktioniert auch beim Betätigen des Gaspedals: Sie unterbricht die Bremswirkung nicht, auch wenn das Gaspedal betätigt wird.

Wird die praktische Führerprüfung mit einem privaten Fahrzeug gefahren, wird das private Fahrzeug vor Prüfungsbeginn durch den zuständigen Experten gemäss interner Weisung zuerst auf die Zulassung zur praktischen Führerprüfung verifiziert.

WICHTIG ZU WISSEN :
Erfüllt die elektronische Handbremse auf einer Lern‑/Prüfungsfahrt nur eine einzelne der obigen Bedingungen nicht, ist das Fahrzeug für Lern-/Prüfungsfahrten nicht zugelassen. Zuwiderhandlungen werden je nach Einzelfall durch die Staatsanwaltschaft geprüft und sowohl mit Verzeigung/Busse von mehreren hundert Franken belegt, als auch administrativ durch die Strassenverkehrsbehörden empfindlich sanktioniert. Zusätzlich wird die Haftpflichtversicherung im Schadensfall ihren Leistungsumfang entsprechend mindern oder komplett einstellen und Regressforderungen sowohl gegenüber Lernfahrern wie auch Begleitpersonen in unbekannter Höhe in Rechnung stellen.

Art. 118 Zollhinterziehung Ι Zollgesetz (ZG)

Abs. 1
Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

    1. die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zoll­anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hin­terzieht; oder
    2. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.

Abs. 2
Artikel 14 VStrR95 bleibt vorbehalten.

Abs. 3
Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

Abs. 4
Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Art. 119 Zollgefährdung Ι Zollgesetz (ZG)

Abs. 1
Mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.

Abs. 2
Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

Abs. 3
Lässt sich der gefährdete Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Art. 36 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer Ι Automobilsteuergesetz (AStG)

Abs. 1
Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Herstellung im Inland oder bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder gefährdet oder sich oder einer andern Person sonst wie einen unrechtmässigen Steu­er­vorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Steuer oder des unrecht­mäs­si­gen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14–16 des Verwal­tungs­straf­rechtsgesetzes vom 22. März 197421.

Abs. 2
Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Gefängnis erkannt werden. Als erschwerende Um­stände gelten:

    1. die Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung;
    2. die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen.

Abs. 3
Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt.

Abs. 4
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinter­ziehung der Steuer und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhand­lung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann an­gemessen erhöht werden.

Art. 96 Steuerhinterziehung Ι Mehrwertsteuergesetz (MWSTG)

Abs. 1
Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:

    1. in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
    2. eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
    3. einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.

Abs. 2
Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Abs. 3
Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken

Abs. 4
Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:

    1. vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
    2. vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.

Abs. 5
Der Versuch ist strafbar.

Abs. 6
Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.

Art. 126 Konkurrenz97 Ι Zollgesetz (ZG)

Abs. 1
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder ‑gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhand­lung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

Abs. 2
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

Die zollrechtliche Behandlung von Fahrzeugen, die im Ausland immatrikuliert sind, ist vielen Fahrzeugführern oft nicht klar. Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, dürfen in der Schweiz keine im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge führen. Vielen Fahrzeugführern ist diese Tatsache jedoch nicht bekannt. Dieser Umstand kann die betroffenen Personen deshalb schnell in den Fokus der Schweizer Justiz rücken, was oft schnell sehr hohe Kosten verursachen kann.

Dies betrifft nicht nur normale Fahrzeuführer, sondern auch Lernfahrer und deren Begleitpersonen. Die Missachtung der gesetzlichen Vorschriften stellt in der Regel sowohl Verstösse gegen das Zollgesetz ZG Art. 118 / ZG Art 119, gegen das Automobilsteuergesetz AStG Art. 36, gegen das Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 96 Abs. 4a und zusätzlich auch noch gegen die Verkehrszulassungsverordnung VZV dar. Also ein Tatbestand, der gleichzeitig mehrfache Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz beinhaltet.

Nichtwissen schütz vor Strafe nicht. Diese alte Weisheit gilt es auch hier zu beachten und deshalb müssen auch Unwissende sowohl mit straf- wie auch verwaltungsrechtlichen Konsequenzen rechnen. In der Schweiz wohnhafte Fahrzeugführer, die regelmässig ausländische Motorfahrzeuge fahren, sei empfohlen, genau abzuklären, ob die Verwendung eines im Ausland immatrikulierten Fahrzeugs als Ausnahme gilt und mit dem Schweizer Gesetz vereinbar ist oder nicht. Der nachfolgende, gut aufbereitete und verständliche Beitrag von Rechtsanwalt Lukas Bühlmann, LL.M., Mitinhaber der Anwaltskanzlei Bühlmann Rechtsanwälte AG und mehrfach ausgezeichnet, soll Betroffenen mehr Klarheit verschaffen und kann hier eingesehen werden.

Einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist es grundsätzlich also nicht gestattet, ein im Ausland immatrikuliertes unverzolltes Fahrzeug im Inland zu verwenden. Der Wohnsitz definiert sich hierbei nach Artikel 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210).

Kompakte Kurzübersicht der ab Art.10 nachfolgenden Gesetzesartikel: :

  • Das Fahrzeug muss sich in einem einwandfreiem technischen Zustand befinden
  • Fahrzeugausweis und Führerausweise müssen stets im Original mitgeführt werden
  • Lernfahrten nur mit Begleiter, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis hat und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.
  • Das blaue L für die Lernfahrt ist gut sichtbar auf der Rückseite am Fahrzeug angebracht
  • Für Lernfahrer sowie auch für die Begleitperson gilt Null-Toleranz in Bezug auf Alkohol
  • Falls Autobahn/Autostrasse Bestandteil der Lernfahrt sind, muss eine gültige Autobahnvignette vorschriftsgemäss gut sichtbar an der Frontscheibe des Fahrzeug angebracht werden
  • Auf Grund der Problematik mit der elektronischen Handbremse sind sämtliche Fahrzeuge der Marken  VW, Audi, Porsche, Seat, Skoda mit elektronischer Handbremse für Lern-/Prüfungsfahrten komplett nicht zugelassen!
  • Grundsätzlich dürfen keine ausländischen Fahrzeuge von Bürgern die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, auf Schweizer Staatsgebiet geführt werden! ( Achtung : Anzeige wegen mehrfacher Steuerhinterziehung!)

Art. 10 Ausweise Ι Verkehrsregelverordnung (VRV)

Abs. 1
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.

Abs. 2
Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.

Abs. 3
30

Abs. 4
Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.

Art. 3 Abgabeobjekt Ι Nationalstrassenabgabegesetz (NSAG)

Abs. 1
Die Abgabe muss entrichtet werden für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im In‑ oder Ausland immatrikuliert sind und mit denen abgabepflichtige National­strassen benützt werden.

Abs. 2
Sie ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19975 unterliegen.

Art. 1539 Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer Ι Verkehrsregelverordnung (VRV)

Abs. 1
Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.40

Abs. 2
Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.

Abs. 3
Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.41

Abs. 4
Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motor­fahrzeugführer erlassen.42 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.43 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahr­unterricht festlegen.

Abs. 5
Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.44

Abs. 6
Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Aus­bildung in erster Hilfe
vorschreiben.absolviert werden muss.43 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.

Die Definition von Artikel 1539 Abs. 1 lässt auch einen Begleiter auf einer Lernfahrt zu, der einen ausländischen, gültigen Fahrausweis besitzt und in der Schweiz damit eine Fahrberechtigung hat.

 

Art. 27 Lernfahrten Ι Verkehrsregelverordnung (VRV)

(Art. 15 SVG)

Abs. 1
Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises ge­führt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.

Abs. 2
Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss we­nigs­tens die Handbremse leicht erreichen können.

Abs. 3
Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in ande­ren Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führer­ausweis verfügen.

Abs. 4
Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.

Abs. 5
Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärts­fahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu ver­meiden.

Abs. 6
Auf Lern- und Prüfungsfahrten darf auch dann über längere Strecken rückwärts gefahren werden, wenn das Weiterfahren oder Wenden möglich ist.

Neuere Personenwagen verfügen zunehmend über eine elektronische Handbremse. Ob mit einem solchen System eine Lern‑/Prüfungsfahrt durchgeführt werden kann, hängt vom entsprechenden System des jeweiligen Herstellers des Fahrzeugs ab. Aus diesem Grund muss vor der Lern‑/Prüfungsfahrt geprüft werden, ob mit einem solchen System eine Lern‑/Prüfungsfahrt gesetzeskonform durchgeführt werden kann.

Art. 27 Abs. 2 VRV wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) im folgenden Sinne ausgelegt und der Vereinigung der Schweizerischen Strassenverkehrsämter (asa) empfohlen, welche dies grossmehrheitlich entsprechend zur Anwendung bringen:

«Elektrische Handbremsen sind für Lern- und Prüfungsfahrten zugelassen, wenn sie vom Beifahrersitz erreichbar sind, während der Fahrt betätigt werden können und in ihrer Wirkungsweise mit herkömmlichen Handbremsen vergleichbar sind.»

Da es für elektrische Handbremsen keine industriellen Standards gibt und jeder Hersteller eigens entwickelte Systeme verbaut, unterscheiden sich diese in ihrer Wirkungsweise erheblich, was bei einer Lern‑/Prüfungsfahrt schnell zu physikalisch kritischen Fahrzuständen führen kann.

Einige Modelle sind durch die unglückliche Positionierung der Handbremse für den Beifahrer nicht erreichbar. Andere Modelle sind bei Betätigung während der Lern-/Prüfungsfahrt komplett wirkungslos oder lassen sich betätigen, können aber durch die Begleitperson nicht mehr dosiert werden. Ebenfalls existieren Modelle am Markt, die nur bis zu einer bestimmten Geschwindigkeit betätigt/dosiert werden können.

Auf Grund dieser Tatsache hat die Amag ihre Händler mit diesem Schreiben darüber informiert, dass die Fahrzeuge ihrer Marken Volkswagen, Audi, Seat, Skoda und Porsche ohne Doppelpedalerie und mit elektrischer Handbremse von den kantonalen Strassenverkehrsämtern nicht als Lern‑/Prüfungsfahrzeuge zugelassen werden.

Für Lern‑/Prüfungsfahrzeuge müssen folgende Anforderungen an die elektronische Handbremse kumulativ erfüllt werden:

  • Die elektrische Handbremse lässt sich vom Beifahrersitz ohne Blockieren der Sicherheitsgurte gut erreichen.
  • Die elektrische Handbremse funktioniert auch während der Fahrt. Sie lässt sich über den Taster betätigen, dosieren und unterbrechen.
  • Die elektrische Handbremse funktioniert auch beim Betätigen des Gaspedals: Sie unterbricht die Bremswirkung nicht, auch wenn das Gaspedal betätigt wird.

Wird die praktische Führerprüfung mit einem privaten Fahrzeug gefahren, wird das private Fahrzeug vor Prüfungsbeginn durch den zuständigen Experten gemäss interner Weisung zuerst auf die Zulassung zur praktischen Führerprüfung verifiziert.

WICHTIG ZU WISSEN :
Erfüllt die elektronische Handbremse auf einer Lern‑/Prüfungsfahrt nur eine einzelne der obigen Bedingungen nicht, ist das Fahrzeug für Lern-/Prüfungsfahrten nicht zugelassen. Zuwiderhandlungen werden je nach Einzelfall durch die Staatsanwaltschaft geprüft und sowohl mit Verzeigung/Busse von mehreren hundert Franken belegt, als auch administrativ durch die Strassenverkehrsbehörden empfindlich sanktioniert. Zusätzlich wird die Haftpflichtversicherung im Schadensfall ihren Leistungsumfang entsprechend mindern oder komplett einstellen und Regressforderungen sowohl gegenüber Lernfahrern wie auch Begleitpersonen in unbekannter Höhe in Rechnung stellen.

Art. 118 Zollhinterziehung Ι Zollgesetz (ZG)

Abs. 1
Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

    1. die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zoll­anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hin­terzieht; oder
    2. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.

Abs. 2
Artikel 14 VStrR95 bleibt vorbehalten.

Abs. 3
Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

Abs. 4
Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Art. 119 Zollgefährdung Ι Zollgesetz (ZG)

Abs. 1
Mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.

Abs. 2
Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

Abs. 3
Lässt sich der gefährdete Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Art. 36 Gefährdung oder Hinterziehung der Steuer Ι Automobilsteuergesetz (AStG)

Abs. 1
Wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Herstellung im Inland oder bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder gefährdet oder sich oder einer andern Person sonst wie einen unrechtmässigen Steu­er­vorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen oder gefährdeten Steuer oder des unrecht­mäs­si­gen Vorteils bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 14–16 des Verwal­tungs­straf­rechtsgesetzes vom 22. März 197421.

Abs. 2
Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Gefängnis erkannt werden. Als erschwerende Um­stände gelten:

    1. die Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung;
    2. die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen.

Abs. 3
Kann der gefährdete oder hinterzogene Steuerbetrag nicht genau ermittelt werden, so wird er durch die Steuerbehörde geschätzt.

Abs. 4
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinter­ziehung der Steuer und einer durch das BAZG zu verfolgenden Widerhand­lung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann an­gemessen erhöht werden.

Art. 96 Steuerhinterziehung Ι Mehrwertsteuergesetz (MWSTG)

Abs. 1
Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:

    1. in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
    2. eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
    3. einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.

Abs. 2
Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Abs. 3
Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken

Abs. 4
Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:

    1. vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
    2. vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.

Abs. 5
Der Versuch ist strafbar.

Abs. 6
Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.

Art. 126 Konkurrenz97 Ι Zollgesetz (ZG)

Abs. 1
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder ‑gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhand­lung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

Abs. 2
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

Die zollrechtliche Behandlung von Fahrzeugen, die im Ausland immatrikuliert sind, ist vielen Fahrzeugführern oft nicht klar. Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, dürfen in der Schweiz keine im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge führen. Vielen Fahrzeugführern ist diese Tatsache jedoch nicht bekannt. Dieser Umstand kann die betroffenen Personen deshalb schnell in den Fokus der Schweizer Justiz rücken, was oft schnell sehr hohe Kosten verursachen kann.

Dies betrifft nicht nur normale Fahrzeuführer, sondern auch Lernfahrer und deren Begleitpersonen. Die Missachtung der gesetzlichen Vorschriften stellt in der Regel sowohl Verstösse gegen das Zollgesetz ZG Art. 118 / ZG Art 119, gegen das Automobilsteuergesetz AStG Art. 36, gegen das Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 96 Abs. 4a und zusätzlich auch noch gegen die Verkehrszulassungsverordnung VZV dar. Also ein Tatbestand, der gleichzeitig mehrfache Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz beinhaltet.

Nichtwissen schütz vor Strafe nicht. Diese alte Weisheit gilt es auch hier zu beachten und deshalb müssen auch Unwissende sowohl mit straf- wie auch verwaltungsrechtlichen Konsequenzen rechnen. In der Schweiz wohnhafte Fahrzeugführer, die regelmässig ausländische Motorfahrzeuge fahren, sei empfohlen, genau abzuklären, ob die Verwendung eines im Ausland immatrikulierten Fahrzeugs als Ausnahme gilt und mit dem Schweizer Gesetz vereinbar ist oder nicht. Der nachfolgende, gut aufbereitete und verständliche Beitrag von Rechtsanwalt Lukas Bühlmann, LL.M., Mitinhaber der Anwaltskanzlei Bühlmann Rechtsanwälte AG und mehrfach ausgezeichnet, soll Betroffenen mehr Klarheit verschaffen und kann hier eingesehen werden.

Einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist es grundsätzlich also nicht gestattet, ein im Ausland immatrikuliertes unverzolltes Fahrzeug im Inland zu verwenden. Der Wohnsitz definiert sich hierbei nach Artikel 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210).

Verkehrskundekurs

Anmeldung zur Verkehrskundekurs

Du kannst Dich gleich auf unserer Website für einen Verkehrskundekurs deiner Wahl anmelden. Bitte beachte, dass Du spätestens am 1. Kurstag im Besitze eines gültigen Lernfahrausweises sein musst, ansonsten der Besuch des Verkehrskundekurses durch die Strassenverkehrsämter nicht anerkannt wird. Zur Anmeldung an den Verkehrskundekurs deiner Wahl geht es hier.

Art. 18 Kurs über Verkehrskunde Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Wer den Führerausweis der Kategorie A oder B oder der Unterkategorie A1 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können.89

Abs. 2
Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus.

Abs. 3
Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Absatz 1 besitzen.

Abs. 4
Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt insgesamt acht Stunden. Er ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren.

Abs. 5
Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler eine Bestätigung abzugeben, dass dieser am Kurs über Verkehrskunde teilgenommen hat.

Art. 19a Durchführung Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Das ASTRA erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung.

Art. 18 Kurs über Verkehrskunde Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 4
Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt insgesamt acht Stunden. Er ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren.

Der achtstündige Kurs wird in vier Unterrichtsblöcke (Doppellektionen à 120 Minuten) unterteilt. Der Unterricht ist auf mindestens zwei Tage zu verteilen und beginnt zwingend mit dem Unterrichtsblock 1. An einem Tag dürfen höchstens zwei Unterrichtsblöcke durchgeführt werden. Die Unterrichtsblöcke 2 bis 4 können in beliebiger Reihenfolge besucht werden.

 

 

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Art. 19a Durchführung Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Das ASTRA erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung.

Art. 30 Vollzug Ι Fahrlehrerverordnung (FV)

Abs. 1
Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen.

In den Weisungen des Bundesamtes für Strassen ASTRA treten die vom Bundesrat Ende 2018 beschlossenen, revidierten Führerausweisvorschriften (gestützt auf Art. 19a der Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51] und Art. 30 Abs. 1 der Fahrlehrerverordnung [FV, SR 741.522]), auf den 1. Januar 2021 in Kraft. Diese neuen Weisungen ersetzen die Weisungen vom 12. Dezember2007 betreffend dem Verkehrskunde-Unterricht.

Ab dem 1.1.2021 sind einmal absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen grundsätzlich unbefristet gültig. Das heisst, ein ab diesem Datum absolvierter Verkehrskundekurs ist unbeschränkt gültig. Verkehrskundekurse, die vor dem 31.12.2020 absolviert wurden, sind nur 2 Jahre gültig und müssen bei Ablauf wiederholt werden.

Praktische Führerprüfung

Art. 22 Praktische Führerprüfung Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuch­steller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen.

Abs. 1bis
Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, müssen diesen seit mindestens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Dies gilt nicht für Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ».95

Abs. 2
Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 12.

Abs. 3
Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:

    • Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, die einen Führerausweis der Unterkategorie A1 erwerben wollen und die praktische Grundschulung nach Artikel 19 abgeschlossen haben;
    • Personen, die einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M erwerben wollen. Artikel 28 Absatz 2 bleibt vorbehalten;
    • Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die einen Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben wollen.

Abs. 4
Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue Prüfung der Basistheorie an.

Anmeldung an die praktische Führerprüfung

Der Fahrlehrer steht während der gesamten Fahrausbildung dem Fahrschüler unterstützend zur Seite und begleitet ihn fachlich optimal im gesamten Lernprozess als Berater. Der Fahrlehrer vertritt nicht die gesetzlichen Interesse seines Fahrschülers. Deshalb ist der Fahrlehrer nicht befugt, rechtliche Handlungen im Namen seines Fahrschülers wahrzunehmen.

Der Fahrschüler meldet sich selbst an die praktische Führerprüfung an, idealerweise in Absprache mit seinem Fahrlehrer.

Für eine erfolgreiche Terminbuchung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Gültiger Lernfahrausweis
  2. Abgeschlossener Verkehrskundekurs

Die Anmeldung an die praktische Führerprüfung erfolgt  hier.

Um den Termin erfolgreich buchen zu können, werden folgende Informationen aus dem Lernfahrausweis benötigt:

  1. PIN
  2. PID

Bitte den gebuchten Termin so rasch wie möglich dem Fahrlehrer bekanntgeben.

Art. 22 Praktische Führerprüfung Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 2
Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 12.

Wenn Sie die praktische Fahrausbildung bei Ihrer Fahrschule abgeschlossen haben, können Sie sich online zur praktischen Fahrprüfung anmelden.

Anmeldung an die praktische Führerprüfung

Für eine erfolgreiche Terminbuchung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Gültiger Lernfahrausweis
  2. Abgeschlossener Verkehrskundekurs

Die Anmeldung an die praktische Führerprüfung erfolgt direkt auf der Website des Strassenverkehrsamtes Zürich und kann online gebucht werden. Klicken Sie hier.

Um den Termin erfolgreich buchen zu können, werden folgende Informationen aus dem Lernfahrausweis benötigt:

  1. PIN
  2. PID

Bitte den gebuchten Termin so rasch wie möglich dem Fahrlehrer bekanntgeben.

Abmeldung / Verschiebung der praktische Führerprüfung

Für eine erfolgreiche erfolgreiche Terminverschiebung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Sie haben einen Prüfungstermin mit Datum/Zeit/Parkplatz-Nr. vom Strassenverkehrsamt erhalten

Die Abmeldung oder Stornierung von der praktische Führerprüfung erfolgt direkt auf der Website des Strassenverkehrsamtes Zürich und kann online getätigt werden. Klicken Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass eine Verschiebung/Stornierung eines Prüfungstermins mindestens 4 Arbeitstage vor dem geplanten Prüfungstermin erfolgen muss. Der Prüfungstag ist nicht eingerechnet. Erfolgt die Verschiebung/Stornierung später, werden Ihnen die Prüfungsgebühren verrechnet.

Bitte beachten Sie auch, dass eine Verschiebung des Prüfungstermins nicht nur 2 mal möglich ist. Danach können Sie Ihren Prüfungstermin nicht mehr stornieren oder verschieben.

Um den Termin erfolgreich zu verschieben oder zu stornieren, werden folgende Informationen aus dem Lernfahrausweis benötigt:

  1. PIN
  2. PID

Bitte den verschobenen/stornierten Termin so rasch wie möglich Ihrem Fahrlehrer bekannt.

Art. 22 Praktische Führerprüfung Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1bis
Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die den Lernfahrausweis vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr erworben haben, müssen diesen seit mindestens einem Jahr besitzen, um zur praktischen Führerprüfung zugelassen zu werden. Dies gilt nicht für Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ».95

Art. 23 Wiederholung Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Wer die praktische Führerprüfung zweimal nicht besteht, wird zu einer weiteren Führerprüfung nur zugelassen, wenn ein Fahrlehrer bescheinigt, dass die Fahrausbil­dung abgeschlossen ist.

Abs. 2
Wer die praktische Führerprüfung dreimal nicht besteht, kann zu einer vierten Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests nach Artikel 16 Ab­satz 3 zugelassen werden.

Fällt der «die Eignung bestätigende Test»  negativ aus, wird Ihnen der Lernfahrausweis entzogen.

Falls Sie die 4. praktische Fahrprüfung nach dem Fahreignungstest nicht bestehen, wird Ihnen der Lernfahrausweis entzogen. Bitte beachten Sie, auch für diesen unerfreulichen Ausgang der Prüfung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Ihr Fahrzeug durch eine fahrberechtigte Person zurück an Ihren Wohnort gelangt.

Art. 22 Praktische Führerprüfung Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 2
Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 12.

 

Bestätigung Kontrollfahrt/Fahrprüfung

Gemäss schriftlicher Mitteilung von Mobility car sharing vom 30.09.2014 sind folgende Bestimmungen gemäss Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobility car sharing verbindlich:

    • Amtliche Kontrollfahrten dürfen beim Strassenverkehrsamt mit einem Mobility-Fahrzeug durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Kunde über einen gültigen, ausländischen Führerausweis verfügt
    • Lernfahrer dürfen die praktische Fahrprüfung aus versicherungstechnischen Gründen nur mit einem Mobility-Fahrzeug absolvieren, wenn der Experte über ein persönliches, gültiges Mobility-Abo verfügt.

Aus diesem originalen Schreiben geht klar hervor, dass praktische Führerprüfungen mit einem Mobility-Fahrzeug nicht absolviert werden können, da die Experten des Strassenverkehrsamtes kein gültiges Mobility-Abo vorweisen können und deshalb über keine Berechtigung als Begleitperson für eine Abnahme der praktischen Führerprüfung verfügen.

Bei Unklarheiten dürfen Sie sich an das 24-Dienstleistungscenter 0848 824 812 wenden

Art. 22 Praktische Führerprüfung Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 3
Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:

    • Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, die einen Führerausweis der Unterkategorie A1 erwerben wollen und die praktische Grundschulung nach Artikel 19 abgeschlossen haben;
    • Personen, die einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M erwerben wollen. Artikel 28 Absatz 2 bleibt vorbehalten;
    • Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die einen Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben wollen.

Art. 22 Praktische Führerprüfung Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 4
Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue Prüfung der Basistheorie an.

Führerausweis auf Probe

Art. 15a45 Führerausweis auf Probe Ι Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Abs. 1
Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motor­wagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre.

Abs. 2
Er wird erteilt, wenn der Bewerber:

    • die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
    • die praktische Führerprüfung bestanden hat.46

Abs. 2bis
Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen. Die Kurse sollen die Erkennung und Vermeidung von Gefahren und umweltschonendes Fahren vermitteln und sind in erster Linie praktisch auszurichten. Der Bundesrat legt Inhalt und Form der Weiterbildungskurse fest.47

Abs. 3
Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhand­lung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises.

Abs. 4
Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhand­lung, die zum Entzug des Ausweises führt.

Abs. 5
Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat.

Abs. 6
Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führer­ausweis auf Probe erteilt.

Art. 148355 Nichtbesuch der Weiterausbildung Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Inhaber eines Führerausweises auf Probe, welche die Weiterausbildung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe besucht haben, werden mit Busse bis zu 300 Franken bestraft.

Abs. 2
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Person nachweist, dass sie objektiv nicht in der Lage war, die Weiterausbildung zu absolvieren. Dies trifft namentlich zu, wenn sie:

    • wegen des Entzugs ihres Führerausweises kein Motorfahrzeug führen durfte;
    • sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken im Ausland aufgehalten hat;
    • nicht über die Fahreignung nach Artikel 14 Absatz 2 SVG verfügte; oder
    • ihre Militärdienstpflicht als Durchdiener oder Durchdienerin im Sinne der Verordnung vom 22. November 2017356 über die Militärdienstpflicht leistete.

Art. 24b101 Erteilung einer beschränkten Fahrbewilligung oder des definitiven Führerausweises der Spezialkategorien oder der Unterkategorie A1 Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterausbildung während der Probezeit nicht besucht, so erteilt die kantonale Behörde ihm eine auf den Weiterausbildungstag beschränkte Fahrbewilligung, wenn er die Weiterausbildung nachholen will und die Anmeldebestätigung eines anerkannten Kursveranstalters vorlegt.

Abs. 2
Will der Inhaber eines Führerausweises auf Probe, der die Weiterausbildung weder während der Probezeit besucht noch danach nachgeholt hat, nur Fahrzeuge der Spezialkategorien und der Unterkategorie A1 führen, so kann ihm die Zulassungsbehörde auf Gesuch hin erteilen:

    1. den definitiven Führerausweis der Spezialkategorien;
    2. den definitiven Führerausweis der Unterkategorie A1, sofern er diese bereits besass.

Sie dürfen nach Ablauf des «Führerausweises auf Probe» kein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie mehr führen! Das Strassenverkehrsamt stellt Ihnen für den Besuch des WAB-Kurs eine zeitlich beschränkte Fahrbewilliung aus. Sie dürfen bis zum WAB-Kurs kein Fahrzeug der entsprechenden Kategorie mehr führen! Falls Sie dies missachten, folgt Art. 95219 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG):

 

Art. 95219 Fahren ohne Berechtigung Ι Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Abs. 1
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

    1. ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
    2. ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
    3. ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
    4. ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
    5. ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.

Abs. 2
Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.

Abs. 3
Mit Busse wird bestraft, wer:

    1. die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Be­schränkungen oder Auflagen missachtet;
    2. bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
    3. ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.

Abs. 4
Mit Busse wird bestraft, wer:

    1. ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
    2. ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.

 

 

Art. 95219 Fahren ohne Berechtigung Ι Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Abs. 1
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

    1. ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;
    2. ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;
    3. ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;
    4. ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;
    5. ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.

Abs. 2
Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.

Abs. 3
Mit Busse wird bestraft, wer:

    1. die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Be­schränkungen oder Auflagen missachtet;
    2. bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;
    3. ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.

Abs. 4
Mit Busse wird bestraft, wer:

    1. ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;
    2. ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.

 

Art. 15b48 Definitiver Führerausweis Ι Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Abs. 1
Der definitive Führerausweis wird erteilt, wenn der Bewerber:

    • die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
    • die praktische Führerprüfung bestanden hat.

Abs. 2
Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat.

Art. 24a100 Führerausweis auf Probe Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Der Führerausweis der Kategorien A und B wird auf Probe erteilt. Dies gilt nicht bei Personen, die bereits Inhaber eines unbefristeten Führerausweises einer dieser Kategorien sind.

Abs. 2
Vor der Erteilung des Führerausweises auf Probe erworbene Unterkategorien und Spezialkategorien sowie während der Probezeit erworbene weitere Kategorien und Unterkategorien werden ebenfalls auf das Ablaufdatum des Führerausweises auf Probe befristet.

Art. 27a Allgemeines Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Die Weiterausbildung dauert 7 Stunden und wird an einem Tag durchgeführt.128

Abs. 2
Die Weiterausbildung ist in Gruppen von sechs bis zwölf Personen durchzuführen. Eine Gruppe besteht entweder aus Inhabern eines Führerausweises auf Probe der Kategorie A oder aus Inhabern eines Führerausweises auf Probe der Kategorie B. Der Kursinhalt ist auf die jeweilige Kategorie auszurichten. Wer den Führerausweis auf Probe der Kategorien A und B besitzt, kann wählen, ob er die Weiterausbildung mit einem Motorrad der Kategorie A oder mit einem Motorwagen der Kategorie B besuchen will.

Abs. 3
Eine Gruppe ist von so vielen Moderatoren zu betreuen, wie dies für eine gefahr­lose Durchführung der Weiterausbildung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig ist.

Abs. 4
Die Weiterausbildung ist grundsätzlich mit dem eigenen Fahrzeug zu besuchen. Der Kursveranstalter kann Kursteilnehmern, die kein eigenes Fahrzeug besitzen, Kursfahrzeuge zur Verfügung stellen.

Art. 27a Allgemeines Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 4
Die Weiterausbildung ist grundsätzlich mit dem eigenen Fahrzeug zu besuchen. Der Kursveranstalter kann Kursteilnehmern, die kein eigenes Fahrzeug besitzen, Kursfahrzeuge zur Verfügung stellen.

Bitte nehmen Sie vor dem WAB-Kurs rechtzeitig mit dem Kursanbieter Kontakt auf, damit geklärt werden kann, ob für Kursteilnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird oder ob für den WAB-Kurs jeder einzelne Teilnehmer für die Beschaffung eines geeigneten Fahrzeugs selbst verantwortlich ist.

Art. 27b129 Ziele Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Die Weiterausbildung soll die Kursteilnehmenden in die Lage versetzen, reaktionsschnell, sicher und unter Anwendung der fahrzeugtechnisch maximal zur Verfügung stehenden Verzögerungsleistung zu bremsen sowie die Grundsätze einer umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise anzuwenden.

Abs. 2
Im Übrigen sollen die Kenntnisse der Kursteilnehmenden über die wesentlichen Einflussfaktoren von Unfällen gefördert werden durch das Erleben von Fahrsituationen unter realitätsnahen Bedingungen.

Art. 27c130 Zeitpunkt des Besuchs der Weiterausbildung Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Die Weiterausbildung ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe zu besuchen.

Art. 27d131 Kursbescheinigung und Meldung an die kantonale Behörde Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Nach dem Besuch der Weiterausbildung muss der Kursveranstalter den Kursteilnehmenden ihre Teilnahme auf dem Formular nach Anhang 4a bestätigen und auf elektronischem Weg der kantonalen Behörde mitteilen.

Abs. 2
Jeder Kursveranstalter, der den Besuch der Weiterausbildung bestätigt, muss der Zulassungsbehörde während fünf Jahren Auskunft über den Namen und den Vornamen, die Adresse und die Führerausweisnummer der betreffenden Kursteilnehmenden geben können.

Nach Absolvierung des WAB-Kurses müssen Sie nichts unternehmen. Der unbefristete Führerausweis wird Ihnen direkt kurz vor Ablauf der Probezeit automatisch durch das Strassenverkehrsamt zugestellt.

Art. 35152 Verlängerung der Probezeit Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausge­stellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des entzogenen Führerausweises auf Probe.

Abs. 2
Endet der Ausweisentzug nach der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach seinem Ausstellungsdatum.

Art. 35a153 Annullierung Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde.

Abs. 2
Die Annullierung betrifft alle Kategorien und Unterkategorien. Sie betrifft auch die Spezialkategorien, wenn der Ausweisinhaber keine Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht.

Abs. 3
Betrifft die Annullierung nur die Kategorien und Unterkategorien, stellt die Zulas­sungsbehörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus.

Abs. 4
Die Entzugsbehörde informiert den betroffenen Fahrzeugführer über die Voraus­setzungen, unter denen er wieder einen Lernfahrausweis erwerben kann.

Art. 35b154 Neuer Lernfahrausweis Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Wer nach der Annullierung des Führerausweises auf Probe Motorfahrzeuge führen will, muss ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen. Artikel 35a Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Sie haben die praktische Führerprüfung bestanden und verlagern nun Ihren Wohnsitz für mehr als ein Jahr ins Ausland. Sie müssen deshalb Ihren «Führerausweis auf Probe» in Ihrer Zieldestination umschreiben lassen.

Informieren Sie sich deshalb bei den zuständigen, ausländischen Behörden, ob ein Umschreiben in einen unbefristeten Führerausweis in Ihrer Zieldestination möglich ist. Allenfalls können Ihnen die ausländischen Behörden dies gestatten oder weitere Auflagen zur Erfüllung der Kriterien in Ihrer Zieldestination erteilen.

Motorfahrzeugführer aus dem Ausland

Art. 42 Anerkennung der Ausweise Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie:

    1. einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen; oder
    2. einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 1926176 über Kraftfahrzeugverkehr, nach dem Abkommen vom 19. September 1949177 über den Strassenverkehr oder nach dem Übereinkom­men vom 8. November 1968178 über den Strassenverkehr besit­zen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Füh­rerausweis vorweisen können.179

Abs. 2
2 Der ausländische nationale oder internationale Führerausweis berechtigt den Inhaber in der Schweiz zur Führung der Motorfahrzeugkategorien, die auf dem Ausweis ausdrücklich, verständlich und in lateinischer Schrift dokumentiert sind.180

Abs. 3
Führer von Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, land- und forstwirtschaftlichen Motor­fahr­zeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen aus dem Ausland benötigen keinen Führeraus­weis, sofern in ihrem Herkunftsland kein Ausweis verlangt wird. Solche Führer haben stets einen Identitätsausweis mit Foto auf sich zu tragen und dürfen nur das Fahrzeug führen, mit dem sie in die Schweiz eingereist sind.181

Abs. 3bis
Einen schweizerischen Führerausweis benötigen:

    1. Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz woh­nen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;
    2. 182 Personen, die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Artikel 25 bedürfen.183

Abs. 3ter
Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 2 Ab­satz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007184 geniessen, benötigen keinen schweizerischen Führerausweis, wenn sie:

    1. einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen;
    2. nicht Schweizer Bürger sind; und
    3. Inhaber einer Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für aus­wärtige Angelegenheiten sind, welche bestätigt, dass sie die Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.185

Abs. 4
Ausländische Führerausweise, die der Führer unter Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Erwerb des schweizerischen Führerausweises oder der in seinem Wohnsitzstaat geltenden Zuständigkeitsbestimmungen erworben hat, dür­fen in der Schweiz nicht verwendet werden.

 

Art. 43 Mindestalter Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Ausländische Führerausweise dürfen in der Schweiz nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung von den schweizerischen Führern verlangte Mindestalter erreicht haben. Für unbegleitete Fahrten mit Motorwagen der Kategorie B gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.186

Abs. 2
Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern und Motorrädern mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm3, die das in ihrem Herkunftsland vorge­schrie­bene Mindestalter erreicht haben, sind zu Fahrten in der Schweiz zugelassen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.

Abs. 3
Das ASTRA187 kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Mindest­alter auslän­discher Fahrzeugführer bewilligen.

Art. 44188 Erwerb des schweizerischen Führerausweises Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schwei­zerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kate­gorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motor­wagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug der Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten die Artikel 7 Absätze 1 und 1bis, 9, 11b Absatz 1 sowie 27 sinngemäss.189

Abs. 2
Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigende schweizeri­sche Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in der Schweiz für solche Führer geltende Regelung kennen.

Abs. 3
Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen, die sich um den schweizeri­schen Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden ausländischen Ausweises sind.

Abs. 4
Die Behörden ziehen bei der Erteilung eines schweizerischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU- oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind, und senden sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Sie vermerken in Ausweisen, die von andern Staaten ausgestellt worden sind, die Ungültigkeit für die Schweiz. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.

Art. 44a190 Führerausweis auf Probe Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Inhabern eines gültigen ausländischen Führerausweises, der zum Führen von Mo­torfahrzeugen der Kategorie A oder B berechtigt, wird ein schweizerischer Führer­ausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizeri­schen Führerausweises. Sie dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Um­tauschtermin nach Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe a. Sie bezieht sich auf alle be­reits erworbenen Ausweiskategorien und auf die während der Probezeit erworbenen weiteren Kategorien und Unterkategorien.

Abs. 2
Der schweizerische Führerausweis wird nicht auf Probe erteilt bei Personen, deren Führerausweis der Kategorie A oder B:

    1. vor dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde; oder
    2. am oder nach dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde und bei der Wohnsitz­nahme in der Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig war.

Art. 29 Kontrollfahrt Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen. Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung darf sie nur in Fällen nach Artikel 5j Absatz 2 anordnen.140

Abs. 2
Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:

    1. der Führerausweis entzogen oder der ausländische Führerausweis aberkannt. Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen;
    2. ein Fahrverbot verfügt, wenn die Kontrollfahrt mit einem Motorfahrzeug absol­viert wurde, zu dessen Führung ein Führerausweis nicht erforderlich ist.

Abs. 3
Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.

Abs. 4
Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.

Art. 45 Aberkennung; Entzug Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schwei­zeri­schen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben wor­den sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zustän­digen ausländischen Behörde direkt oder durch Vermittlung des ASTRA mitzuteilen.

Abs. 2
Mit dem Entzug des schweizerischen Führerausweises ist immer auch die Aber­kennung allfälliger ausländischer Führerausweise zu verfügen.

Abs. 3
Bei internationalen Führerausweisen ist die Aberkennung an der dafür vorgese­he­nen Stelle einzutragen. Der Eintrag ist mit dem Amtsstempel zu versehen.

Abs. 4
Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt. Sie sind dem Berechtigten auszuhändigen:

    1. nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder Aufhebung der Aberkennung;
    2. auf Verlangen beim Verlassen der Schweiz, wenn er hier keinen Wohnsitz hat. Bei unbefristeter Aberkennung kann die Ungültigkeit in der Schweiz vermerkt werden, wenn die Gefahr von Missbräuchen besteht.191

Abs. 5
Kann die Aberkennung dem Betroffenen in der Schweiz nicht eröffnet werden, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechtshilfeweg eröffnen zu lassen.

Abs. 6
Aberkennungen, die wegen Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen verfügt wurden, erlöschen, wenn der Inhaber nach­weist, dass er seither:

    1. während mindestens drei Monaten Wohnsitz in dem Staat begründet hat, der den aberkannten Ausweis ausgestellt hat; oder
    2. einen gültigen Ausweis im neuen Wohnsitzstaat erworben hat.192

Abs. 7
Die von ausländischen Behörden verfügten Entzüge von ausländischen Führeraus­weisen sind zu vollziehen, wenn das ASTRA dies anordnet.

Art. 46 Internationale Führerausweise Ι Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Abs. 1
Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler schweizerischer oder ausländischer Ausweise erteilt werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben. Auf­grund schweizerischer Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in der Schweiz ungültig.193

Abs. 2
Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre; sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerausweises hinausgehen.194

Abs. 3
Die Kantone können die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber schweizerischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.195

Abs. 4
Wird ein nationaler Führerausweis entzogen oder aberkannt, so ist für die Dauer der Massnahme auch ein allfälliger internationaler Führerausweis einzuziehen.

Bestätigung Kontrollfahrt/Fahrprüfung

Gemäss schriftlicher Mitteilung von Mobility car sharing vom 30.09.2014 sind folgende Bestimmungen gemäss Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobility car sharing verbindlich:

    • Amtliche Kontrollfahrten dürfen beim Strassenverkehrsamt mit einem Mobility-Fahrzeug durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Kunde über einen gültigen, ausländischen Führerausweis verfügt
    • Lernfahrer dürfen die praktische Fahrprüfung aus versicherungstechnischen Gründen nur mit einem Mobility-Fahrzeug absolvieren, wenn der Experte über ein persönliches, gültiges Mobility-Abo verfügt.

Aus diesem originalen Schreiben geht klar hervor, dass amtliche Kontrollfahrten mit einem Mobility-Fahrzeug absolviert werden können, da die Experten des Strassenverkehrsamtes im Unterschied zu einer praktischen Führerprüfung kein gültiges Mobility-Abo vorweisen müssen und deshalb über die Berechtigung als Begleitperson für eine Abnahme der amtlichen Kontrollfahrt verfügen.

Bei Unklarheiten dürfen Sie sich an das 24-Dienstleistungscenter 0848 824 812 wenden

Art. 1 Kundenunterstützung Ι Support

Abs. 1
fahrschule k.bärtschi gmbh
Kurt Bärtschi
Fahrlehrer
eidg. Fachausweis
Gstaldenstrasse 38
8810 Horgen
Tel 079 334 22 81
www.fahrschule-kbaertschi.ch
info@fahrschule-kbaertschi.ch

Abs. 2
Falls Ihre Fragen trotz dem Durchlesen der FAQs immer noch nicht zufriedenstellend beantwortet wurden, so zögern Sie nicht wenden Sie sich jederzeit an mich. Ich bin gerne für Sie da und immer erreichbar. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!

Abs. 2
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