Richtig parkiert. Trotzdem gebüsst!
Nur wenige Autofahrer kennen sich mit dem Parkieren aus, wenn es um gesetzliches Grundlagenwissen geht. Was genau ist eigentlich Parkieren im juristischen Sinne? Muss der Motor ausgeschaltet-, oder erst die Fahrertür geöffnet sein? Muss der Fahrer mit einem Bein den Boden berühren oder gar komplett aus dem Fahrzeug ausgestiegen sein? Klarheit verschafft hier das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG), welches in der Verkehrsregelverordnung (VRV) definiert, welche Voraussetzung gegeben sein müssen, damit der „Tatbestand“ des Parkierens erfüllt ist. In der Signalisationsverordnung (SSV) wiederum wird beschrieben, wie Parkfelder markiert-, mit welchen Symbolen sie bestimmten Fahrzeugarten und Benutzergruppen zugänglich gemacht werden und wie Fahrzeuge auf diesen Flächen korrekt abgestellt sein müssen.
| Verkehrsregelverordnung (VRV) Art. 19 Parkieren im allgemeinen |
1 Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.
Man beachte:
| VRV Art. 19 Parkieren im allgemeinen | Dies ist eine Beschreibung von Tätigkeiten, die durch die Polizeibehörden geduldet sind. Diese Formulierung erlaubt es dem Gesetzgeber, Menschen ohne Zeitangabe unabhängig von Alter/Gesundheit ein vernünftiges Ein- oder Aussteigen lassen zu ermöglichen beziehungsweise Güterumschlag zu bewerkstelligen. Tätigkeiten, welche über diese Beschreibung hinausgehen, stellen deshalb bereits einen juristischen Verstoss gegen erwähnten Art.19 dar und können deshalb von den Polizeibehörden geahndet werden. Wie eng die lokale Polizeibehörde in der täglichen Praxis (VRV) Art.19 auslegt, liegt in deren Ermessensspielraum.
| Signalisationsverordnung (SSV) Art. 79225 Markierung von Parkplätzen |
6 Wo Parkfelder markiert sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind. Parkfelder, die für eine Fahrzeugart oder Benutzergruppe reserviert sind, dürfen nur von dieser Fahrzeugart oder Benutzergruppe benützt werden.
Man beachte:
| SSV Art. 79225 Markierung von Parkplätzen | Dies ist eine Beschreibung, dass nur auf Parkfeldern parkiert werden darf, wo solche vorhanden sind, diese nur innerhalb der Markierung von Fahrzeugen oder Benutzergruppen genutzt werden dürfen und für deren Fahrzeugart sie reserviert sind. Befindet sich ein Teil des berechtigten Fahrzeugs auf oder ausserhalb der Markierung, stellt dies deshalb bereits einen juristischen Verstoss gegen SSV Art. 79 dar und kann deshalb durch die Polizeibehörden geahndet werden. Wie eng die lokale Polizeibehörde in der täglichen Praxis SSV Art. 79 auslegt, liegt in deren Ermessensspielraum.
Basierend auf diesen beiden Artikeln mit den entsprechenden Absätzen des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG) leiten sich nun die wichtigsten der folgenden Regeln für die verschiedenen Parkplätze und Zonen im Alltag her. Eine gute und schnelle Übersicht über das Parkieren mit Quellenangabe erhältst Du hier.