Wenn die Lernfahrt mit einer Anklage der Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher Steuerhinterziehung vor Gericht endet….
Die zollrechtliche Behandlung von Fahrzeugen, die im Ausland immatrikuliert sind, ist vielen Fahrzeugführern oft nicht klar. Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, dürfen in der Schweiz keine im Ausland zugelassenen Fahrzeuge führen. Vielen Fahrzeugführern ist diese Tatsache jedoch nicht bekannt. Dieser Umstand kann die betroffenen Personen deshalb schnell in den Fokus der Schweizer Justiz rücken, was oft schnell sehr hohe Kosten verursachen kann.
Dies betrifft nicht nur normale Fahrzeuführer, sondern auch Lernfahrer und deren Begleitpersonen. Die Missachtung der gesetzlichen Vorschriften stellt in der Regel sowohl Verstösse gegen das Zollgesetz ZG Art. 118 / ZG Art 119, gegen das Automobilsteuergesetz AStG Art. 36, gegen das Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 96 Abs. 4a und zusätzlich auch noch gegen die Verkehrszulassungsverordnung VZV dar. Also ein Tatbestand, der gleichzeitig mehrfache Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz beinhaltet.
Nichtwissen schütz vor Strafe nicht. Diese alte Weisheit gilt es auch hier zu beachten und deshalb müssen auch Unwissende sowohl mit straf- wie auch verwaltungsrechtlichen Konsequenzen rechnen. In der Schweiz wohnhafte Fahrzeugführer, die regelmässig ausländische Motorfahrzeuge fahren, sei empfohlen, genau abzuklären, ob die Verwendung eines im Ausland immatrikulierten Fahrzeugs als Ausnahme gilt und mit dem Schweizer Gesetz vereinbar ist oder nicht. Der nachfolgende, gut aufbereitete und verständliche Beitrag von Rechtsanwalt Lukas Bühlmann, LL.M., Mitinhaber der Anwaltskanzlei Bühlmann Rechtsanwälte AG und mehrfach ausgezeichnet, soll Betroffenen mehr Klarheit verschaffen und kann hier eingesehen werden.